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Risiko „Scheinselbstständigkeit“: Praxistipps für Trainer und Vereine
Seit einiger Zeit überprüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Vereine und Trainer auf eine mögliche Scheinselbständigkeit. Es droht die Nachzahlung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von rückwirkend bis zu vier Jahren. Wird ein Vorsatz festgestellt, können sogar Ansprüche von bis zu 30 Jahren geltend gemacht werden.

© DTB
Um zu zeigen, wie eine „Scheinselbständigkeit“ vermieden werden kann, haben wir zusammen mit den Rechtsanwälten Till Fehr und Jan-Peter Braun einen Fall für das richtige Beschäftigungsverhältnis abgebildet und Lösungsansätze formuliert. Die Rechtsanwälte der Hamburger Kanzlei „Jacobsen + Confurius“ sind Experten auf dem Rechtsgebiet und betreuen bereits eine Vielzahl von Tennisvereinen.
Hinweis: Es handelt sich dabei um exemplarische Szenarien, konkrete Lösungen sind immer für den Einzelfall zu prüfen und können regional unterschiedlich ausfallen!
Szenario 1:
Jemand ist hauptberuflicher Trainer in einem Verein und unterrichtet Mannschaften bzw. Gruppen und gibt zusätzlich Einzeltraining und/oder Privattraining. Der Trainer betreut Mannschaften, teilt die Trainingsgruppen ein und ist Ansprechpartner für Eltern und den Vereinsvorstand.
Lösungsansatz:
- Bei diesem Fall besteht ein großes Risiko, dass der Trainer als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter des Vereins angesehen wird.
- Ein Lösungsansatz kann die Beschäftigung eines eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den Tennistrainer sein, da die Rentenversicherungspflicht des selbständigen Tennistrainers entfällt, wenn er im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, für den er Sozialversicherungsbeiträge abführt.
- Ein weiterer Ansatz wäre, dass der Verein mit dem hauptberuflichen Trainer eine Tennisschule gründet, zum Beispiel in Form einer GmbH, bei der der Tennistrainer neben dem Verein mindestens 50% der Stimmanteile besitzt. Soweit das Training über die Tennisschule organisiert und durchgeführt wird, kann der Tennistrainer aufgrund seines Mitspracherechts keinen Weisungen des Vereins unterliegen und ist nicht abhängig beschäftigt.
- In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, dass ein Trainer für bestimmte Tätigkeiten angestellt wird. Daneben könnte der Trainer als Selbständiger Privattrainerstunden geben. Hier gibt es jedoch keine schematische Einzellösung, es bedarf vielmehr eines Konzeptes, das sämtliche Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Verein und Trainer sowie auch der weiteren Trainer umfasst und gut durchdacht sein will.
Szenario 2:
Jemand ist noch in der Ausbildung/im Studium und gibt nebenbei im Verein Training (Jugendtraining in Gruppen und Breitensportgruppen).
Lösungsansatz:
- Soweit sich die Vergütung in einem Bereich von bis zu 2.400 Euro pro Jahr bewegt, besteht die Möglichkeit, einen Übungsleitervertrag zu schließen und in den Genuss der steuerfreien Übungsleiterpauschale zu kommen. In diesem Rahmen läge dann auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor.
- Zudem besteht die Möglichkeit, die Übungsleiterpauschale mit einem sogenannten Minijob (450 Euro-Job) zu kombinieren, wenn der Trainer die Grenzen der Übungsleiterpauschale überschreitet.
Szenario 3:
Jemand ist hauptberuflicher Trainer und gibt in mehreren Vereinen Training. Er bringt sein eigenes Material (Bälle, Trainingstools etc.) mit und ist nicht für die Einteilung der Gruppen/Mannschaften zuständig.
Lösungsansatz:
- Dieses Fallbeispiel klingt zunächst nach einer selbständigen Tätigkeit. Allerdings ist Vorsicht geboten, denn neben der Selbständigkeit in einem Verein kann theoretisch auch ein Arbeitsverhältnis zu einem der weiteren Vereine gegeben sein. Die Tatsache, dass der Trainer mehrere Auftraggeber hat, ist kein Ausschlusskriterium für eine abhängige Beschäftigung, denn es sind auch mehrere Arbeitsverhältnisse denkbar.
Merke:
Es ist wichtig, dass in jedem Einzelfall im Detail darauf geachtet wird, in welcher Form der Trainer beauftragt wird. Er muss weisungsfrei agieren, zum Beispiel die Trainingsgruppen selbst einteilen. Dazu gehört auch, dass der selbständige Trainer sein Training organisiert und Tennisbälle und sonstige Trainingsmaterialien stellt. Hierbei spielen viele weitere Faktoren eine Rolle, die im Rahmen einer Prüfung durch die Rentenversicherung hinterfragt werden, wie z.B. Vorgaben zum Trainingsinhalt, Krankheits- und Urlaubsvertretung, Werbung für das Training, Nutzung der Tennisplätze oder Übernahme weiterer Aufgaben im Verein. Im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung kommt es immer auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an.